Ratsanfragen

Welche Pläne verfolgt die Verwaltung rund um die Interventionsflächen der Kulturhauptstadt 2025?

Der Stadtrat Jens Kieselstein hat eine Ratsanfrage gestellt, welche sich mit dem Thema der Interventionsflächen der Kulturhauptstadt 2025 beschäftigt: Haben alle der 16 Interventionsflächen (Öffentliche Plätze) derzeit die Vorentwurfsund Entwurfsplanung durchlaufen? 2. Gab es während der Planungsphase neue Erkenntnisse hinsichtlich gestiegenerBaukosten? Wenn ja: Welche Maßnahmen wurden seitens der SVC dahingehend ergriffen? 3. Musste während der Planungsphase eine Priorisierung von einzelnen Projekten erfolgen, um eine Realisierung der Zeitschiene zu gewährleisten? 4. Wurden für alle o.g. Flächen die notwendigen Bauanträge, Anträge auf denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, etc. bereits gestellt? 5. Sind bei den Interventionsflächen bereits Ausschreibungen von Bauleistungen odersogar Baumaßnahmen selbst angelaufen? Antwort: Entsprechend Beschluss zum BA-007/2022 wird am 10.01.2023 im Strategieausschuss und am17.01.2023 im ASM ein schriftlicher Bericht zum Stand der Baumaßnahmen der Kulturhauptstadt2025 vorgelegt. Das gesamte Dokument finden Sie hier.

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Nachfrage zum Aufstellungsbeschluss Nr. 22/13 „An den Gütern“, Mittelbach

Der Stadtrat Jens Kieselstein hat eine Ratsanfrage bezüglich des Aufstelungsbeschlusses Nr. 22/13 gestellt: Welche der in der Vorlage genannten Flurstücke grenzen an Flurstücke mit der Nut- zungsart Weideland bzw. mit der Nutzungsart Bauland?Antwort: Die im Umgriff des Aufstellungsbeschlusses zur Entwicklungssatzung befindlichen Flurstücke gren-zen bis auf das Flurstück 70a der Gemarkung Mittelbach sowohl an Weideland, als auch an Bauer-wartungsland an. Zur Veranschaulichung sei auf die Anlage 3 Seite 2 zu B-172/2022 verwiesen. Bei den hellgelb angelegten Flächen handelt es sich um Flächen für die Landwirtschaft, bei den rot als Wohnbauflächen angelegten Flächen infolge der Darstellung im Flächennutzungsplan um Bauer-wartungsland. Gab es schon vorherige Bauanträge oder Bauvoranfragen (sowohl bei Kommune als auch Land) für diese in der Vorlage benannten Flächen? Wenn ja: Wie wurden diese entscheiden und warum?Antwort: An den Gütern 4, dies beinhaltet die Flurstücke 104/11 bis 104/18 der Gemarkung Mittelbach, wur-den in der Vergangenheit Bauanträge und Bauvoranfragen gestellt. Kern der Anträge waren die Umnutzung der vorhandenen Bebauung zu Wohnen und die Errichtung von Einfamilienhäusern.2009 wurde ein Antrag auf Vorbescheid durch den Antragsteller zurückgenommen.2017 wurde ein weiterer Antrag auf Vorbescheid gestellt. Antragsinhalt war die Sanierung des Dreiseithofes An den Gütern 4 und die Errichtung von 2 Einfamilienhäusern. Zur Anfrage erging eine positive Entscheidung. Ein 2020 gestellter Bauantrag wurde auf Grund der fehlenden Beibringung von Unterlagen vor Voll-ständigkeit zurückgewiesen. 2021 wurde die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem heutigen Flur-stück 104/17 der Gemarkung Mittelbach als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch versagt. Der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 Baugesetzbuch ist beein-trächtigt.Der Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 104/18 der Gemarkung Mittelbach (ebenfalls 2021 gestellt) wurde aus Gründen des Umgebungsschutzes des Denkmals Dreiseithof negativ beschieden.Auf den weiteren, die Entwicklungssatzung betreffenden, Grundstücken wurden keine Bauanträge und Voranfragen gestellt. Der Ortsteil Mittelbach wurde zum 01.01.1999 eingemeindet. Antragsver-fahren können regelmäßig bis zum Jahr 1990 vom Baugenehmigungsamt digital zurückverfolgt wer-den. Vor 1999 getroffene Entscheidungen lagen nicht in der Zuständigkeit der Stadt Chemnitz. Inwiefern kann seitens des Vorhabenträgers eine sachgemäße Bebauung und Nutzung im Sinne des Denkmalschutzes abgesichert werden?Antwort: Wohnstallhaus, Scheune und Seitengebäude des Grundstückes an den Gütern 4 sind als Kultur-denkmale nach § 2 Sächsisches Denkmalschutzgesetz erfasst. Im Rahmen der Nutzung bzw. Um-nutzung sind diese vorrangig zu erhalten, Ersatzbauten wären in Kubatur, Standort und Bauweise dem Bestand anzupassen, um die historisch geprägte Hofsituation zu erhalten. Dem Vorhabenträger ist dies bekannt. Im Genehmigungsverfahren ist die Denkmalschutzbehörde beteiligt. Sind dem Grünflächenamt dortige Verstöße gegen den Denkmalschutz und gegen das Naturschutzgesetz bzw. gegen die städtische Baumschutzordnung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2) bekannt? Antwort: Nach einem Bürgerhinweis vom 06.02.2020 wurde vor Ort ein Verstoß gegen die Baumschutzsat-zung festgestellt. Es wurden ca. 10 Bäume ohne Genehmigung gefällt. Falls ja: Wie wurden diese geahndet und welche Auflagen wurden für künftige Projekte erteilt? Antwort: Es erfolgte bisher keine Ahndung der Verstöße bzw. die Erteilung von Auflagen. Gibt es weiterhin schützenswerte Bäume oder Bäume, die zum denkmalgeschützten Ensemble gehören, auf den in der Vorlage benannten Flächen? Antwort: Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Schutzgebiet im Sinne der §§ 23-29 Bundesnaturschutz-gesetz. Im Plangebiet befindet sich kein der unteren Naturschutzbehörde bekanntes besonders ge-schütztes Biotop gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 21 Sächsisches Naturschutzgesetz.Bei den Kulturdenkmälern an den Gütern 4 und 5 handelt es sich um Einzeldenkmäler. Der Baum-bestand ist nicht unter Denkmalschutz gestellt.Auf den benannten Flächen sind Bäume vorhanden, welche unter den Schutz der Baumschutzsat-zung fallen. Warum wird hierbei auf eine Umweltprüfung verzichtet? Liegen der SVC Erkenntnisse vor, die diese bei sonst regulär stattfindenden Bauanträgen notwendige Untersu- chungen überflüssig machen? Antwort: Durch eine Entwicklungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Nr. 2 Baugesetzbuch können bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden. Die Voraus-setzungen zur Aufstellung einer entsprechenden Satzung nach § 34 Abs. 5 Baugesetzbuch sind im vorliegenden Fall gegeben.Der Gesetzgeber hat für den Anwendungsfall eindeutige Regelungen formuliert: Bei einer Entwick-lungssatzung ist keine förmliche Umweltprüfung erforderlich, auch ein Grünordnungsplan ist nicht zu erarbeiten. Die Vorschriften über die Eingriffsregelung sind ebenfalls nicht anzuwenden. Gleich-wohl sind die Belange des Umweltschutzes in der Begründung zur Satzung zu beschreiben und bei der Abwägung zu berücksichtigen.Nach Abschluss des Verfahrens können Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch entsprechend der Umgebungsbebauung beurteilt werden. In einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren entspre-chend der Sächsischen Bauordnung, welches von der Entwicklungssatzung unberührt bleibt, wer-den alle in diesem Genehmigungsverfahren erforderlichen Nachweise gefordert und geprüft Wie bewertet die SVC mögliche Feuchtigkeitsprobleme der Flurstücke MI-104/17 und MI-104/18? Wird es besondere Maßnahmen/Auflagen zur Ableitung des Oberflächen- wassers (z. B. Drainage, Versickerungsanlagen, etc.) für (weitere) Bauvorhaben in diesem Bereich geben? Antwort: Das Flurstück 104/5 der Gemarkung Mittelbach (mittlerweile geteilt in die Flurstücke 104/11, 104/12, 104/13, 104/14, 104/15, 104/16, 104/17, 104/18 sowie 104/19 der Gemarkung Mittelbach) ist bereits Bestandteil des durch die MH-Bauprojekt entwickelten Wohngebietes „Sonnenblick“ (8 Parzellen). Es liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete, der Mittelbacher Dorfbach als nächstes Oberflächengewässer verläuft parallel zur Mittelbacher Dorfstraße.Durch die MH-Bauprojekt wurde die abwassertechnische Erschließung für das gesamte Gebiet im Trennsystem geplant. Das anfallende Schmutzwasser soll in den öffentlichen Schmutzwasserkanal des ESC in der Dorfstraße eingeleitet werden.Die Niederschlagswasserableitung erfolgt zum Mittelbacher Dorfbach. Für die Gesamteinleitung wurde der MH-Bauprojekt mit Bescheid der unteren Wasserbehörde vom 25.05.2021 (Reg.-Nr. G33/2021) die wasserrechtliche Genehmigung/Erlaubnis erteilt. Diese beinhaltet ausschließlich die Siedlungsentwässerung der beiden Baugebiete „Sonnenblick“ und „Südhang“ (Flurstücke 105/3-105/6 und 106/16 der Gemarkung Mittelbach; 3 Parzellen). Die Ableitung von Drainagewasser oder sonstigem von außerhalb zufließendem Wasser war nicht Bestandteil dieses Wasserrechtsantrages.Das Gesamtniederschlagswasserkonzept sieht vor, dass zum Ausgleich der mit der Neubebauung erforderlichen Neuversiegelung von Grundstücksflächen je Neubaugebäude eine Retentionszis-terne mit einem Mindestrückhaltevolumen von 6 m³ und einem Drosselabfluss von 0,35 l/s zu errich-ten ist. Das Retentionsvolumen muss so beschaffen sein, dass eine vollständige Entleerung des Retentionsvolumens nach Ende des Regenereignisses gewährleistet wird. Soll über die Retentions-zisternen auch eine Regenwassernutzung erfolgen, so ist dieses Volumen zusätzlich vorzusehen.Auf dem Flurstück 104/5 der Gemarkung Mittelbach befindet sich eine Drainage-/Quellwasserfas-sung. Bei der weiteren Planung ist diese und sind die zur Anlage gehörenden Leitungen zu berück-sichtigen, in den Planungen darzustellen und zu erläutern.Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht ordnungsgemäßem Rückbau

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Hat die Stadt überhaupt ein Konzept für Elektromobilität?

Der Stadtrat Jens Kieselstein hat eine Ratsanfrage zum Thema Elektromobilität gestellt: Gibt es in der Stadt Chemnitz ein Kommunales Elektromobilitätskonzept? Wenn ja,seit wann? Wird dieses Elektromobilitätskonzept stetig fortgeschrieben? Ist dies gültig sowohl für die Fahrzeuge/Ladeinfrastruktur der Stadtverwaltung als auch für selbige der Stadtbetriebe? Antwort: Im Rahmen der Förderrichtlinie Elektromobilität wurde vom Umweltamt im März 2018 eineStudie mit dem Titel „Aufbau von nachhaltigen Mobilitätsketten auf der Basis von Elektrofahrzeugen unter Berücksichtigung der differenzierten Siedlungsstruktur, Verknüpfung mit demöffentlichen Verkehr angeeigneten Knotenpunkten, Versorgung mit erneuerbarer Energie“.Die Studie wurde gemeinsam mit dem Erzgebirgskreis erarbeitet und ist auf der Homepageder Stadt Chemnitz veröffentlicht (https://www.chemnitz.de/chemnitz/de/unsere-stadt/umwelt/elektromobilitaet/index.html). Die Maßnahmen zur Thematik Elektromobilität für Chemnitz im Zeitraum 2013 bis 2019 wurden in einem Sachstandsbricht I-028/2019 zusammengefasst. Weiterhin organisiert und finanziert das Umweltamt seit 2013 einen regelmäßig tagendenFacharbeitskreis Elektromobilität, ein Gremium aus Vertretern von Verwaltung, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft, welches sich die komplexe Förderung der Elektromobilität zur Aufgabe gemacht hat. Dazu gibt es einen Stadtratsbeschluss. Aktuell befasst sich das Gremium mit der Fortschreibung des Konzeptes. Hierbei ist auch dieRolle der Kommune als Planerin, Koordinatorin und Fahrzeugbetreiberin zu definieren. Neben der Thematik batterieelektrische Fahrzeuge wurde auch die Thematik Wasserstofftechnologie und Brennstoffzellenfahrzeuge aufgenommen. Auch dazu hat das Umweltamt eine gesonderte Studie für die Region vergeben. Neben demstädtischen Fuhrpark sind auch die (teil)kommunalen Unternehmen, insbesondere die eins,die CVAG und der ASR, vertreten. Der ASR ist im Arbeitskreis Elektromobilität eingebunden. Gleichzeitig hat der ASR Eckpunkte zum Einsatz und Ersatz von Fahrzeugen tabellarisch für Fahrzeugklassen aufgestellt.Dabei wird bei Beschaffungsvorgängen individuell der Einsatzzweck geprüft (Fahrleistung,Nutzungsverhalten, Fahrzeugklasse, Lieferzeiten, Lieferengpässe, etc.) und ob alternativeAntriebe eingesetzt werden können. Ein eigenständiges Elektromobilitätskonzept für die CVAG gibt es nicht. Bei anstehendenBeschaffungsvorgängen für Betriebsfahrzeuge wird im Abgleich mit dem Einsatzbereich undentsprechend der Verfügbarkeit festgelegt, welche Antriebsart sinnvoll und wirtschaftlichnachhaltig ist. Hierbei wird die Studie „Alternative Antriebe für Omnibusse bei der CVAG“(BR-026/2021) als Ausgangsbasis herangezogen. Wurden dafür Fördermittel (z. B. EU-Richtlinie (EU) 2019/1161 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge/ SaubFahrzeugBeschG/ FörderrichtlinieElektromobilität des BMDV, o. ä.) des Bundes beantragt? Antwort: Der ASR beantragt aktuell Fördermittel für zwei wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und einbatterieelektrisches Fahrzeug. Die Lieferzeit der wasserstoffbetriebenen Fahrzeuge beträgtca. 2 Jahre ab Bestellung. In diesem Rahmen wird mit einem Partner ein Konzept für den ASR erstellt, indem durch Ermittlung des genauen Energiebedarfs, die wirtschaftlichste und geeignetste Antriebsstrategie ausgewählt werden kann.Gleichzeitig wird das Werkstattpersonal auf den Umgang mit Wasserstofffahrzeugen vorbereitet und entsprechend geschult. Auch die besonderen Anforderungen an den Stellplatz werden im Projekt berücksichtigt und auf Umsetzung geprüft. Erforderliche Tank- bzw. Ladekapazitäten werden ermittelt.affung wurden seitens der CVAG Fördermittel über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch genommen. Wie ist die aktuelle Quote der Elektrofahrzeuge zum Gesamtbestand der Fahrzeugflotte der Stadtverwaltung sowie der Eigenbetriebe? Antwort: Gemessen an der gesamten PKW-Flotte hat die Stadtverwaltung ca. 14% Elektrofahrzeugeim Einsatz. ASR hat zwei batterieelektrische Fahrzeuge der EG Fahrzeugklasse M1 und zwei batterieelektrische Fahrzeuge der EG Fahrzeugklasse N1 und zusätzlich ein Pedelec. Aktuell verfügt die CVAG über 6 elektrisch angetriebene Betriebsfahrzeuge, dies entsprichteinem Anteil von rund 18% des innerbetrieblichen Fuhrparks (exklusiv schwere Betriebsfahrzeuge). Für ein weiteres Fahrzeug ist die Beschaffung ausgelöst. Eine Auslieferung ist fürdas I. Quartal 2023 avisiert. Kann von Seiten der Stadtverwaltung prognostiziert werden, ob die vorgegeben Quoten der Clean Vehicles Directive in den verschiedenen Fahrzeugklassen anhand der Meilensteine (1. bis 2025, 2. Bis 2030) eingehalten werden können? Antwort: Die Vorgaben „Clean Vehicles Directive“ werden bei jeder Ausschreibung berücksichtigt, umdie Quoten erfüllen zu können. Wie hoch ist die Quote des Stroms aus erneuerbaren Energien für die städtischenFahrzeuge? Antwort: Der ASR bezieht für die Ladesäulen den üblichen Strommix über den Versorger eins.Die CVAG beschafft 100 Prozent des Strombedarfs aus regenerativen Quellen. Das gesamte Dokument finden Sie hier.

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Was wird auf der Interventionsfläche am Frei-Otto-Park geplant?

Der Fraktionsvorsitzende der FDP-Fraktion, Dr. Dieter Füsslein, hat folgende Ratsanfrage zur Interventionsfläche am Frei-Otto-Park gestellt: Welche baulichen Maßnahmen sind bei dieser Interventionsfläche in den Jahren2022/2023 geplant? Antwort: Die Auswahl des Frei-Otto-Parks ist das Ergebnis eines zweijährigen Beteiligungsprozesses, indem die Bürgerinnen und Bürger der Bürgerplattform West aufgefordert waren, einen Platz auszuwählen, der im Rahmen der Kulturhauptstadt 2025 eine Umgestaltung oder Aufwertung erfäht.Ausgewählt wurde der Frei Otto-Park von den Bürgerinnen und Bürgern sicher auch deshalb, weilder Park einer der schönsten der Stadt ist und sich der Name Frei Otto nicht nur mit dem berühmten Architekten, der das Münchner Olympia-Stadion entworfen hat, sondern auch mit einem weltbekannten Sohn der Stadt Chemnitz, verbindet. Ein Pfund, mit dem man in Europa auf Chemnitzaufmerksam machen kann.Die Bürgerschaft wünscht sich im Frei-Otto-Park im Wesentlichen (vgl. Anlage) einen Zugang zum Kappelbach, um den Bach an dieser Stelle erlebbar zu machen, die Erweiterung des Wegesystems und die Errichtung eines Pavillons, der in seiner Gestaltung an den Architekten Frei Otto erinnert. Für das Projekt stehen der Bürgerplattform West insgesamt 325 T€ zur Verfügung.Die Planungen sind noch nicht abgeschlossen, sondern werden gerade von der Bürgerplattform mit den Anwohnern diskutiert. Die nächste Diskussionsrunde findet am 12. Oktober statt. In welchem Format und in welchem Zeitraum wurden die Anwohner in die Planungund Diskussion zur Ausgestaltung der Interventionsfläche miteinbezogen? Antwort: Die Koordination der Bürgerbeteiligung erfolgte durch die Bürgerplattform West, d. h. den Koordinator der Bürgerplattform Herrn Sandt sowie die Mitglieder der Steuerungsgruppe. Bürgerumfragen von April bis September 2019 sowie zentraler Stand zur Einwohnerversammlungim September 2019 im Haus des Gastes Reichenbrand Die Bürgerinnen und Bürger waren aufgefordert, einen Platz zu benennen, welcher aus Ihrer Sicht eine Aufwertung oder Neugestaltung erfahren sollte.Folgende Vorschläge gingen ein: Rosengarten an der Pelzmühle Bahnhofsgebäude Siegmar Frei-Otto-Park Rittergutpark und Zinnteich Schönau Carlowitz Park Rabenstein Freilegung des Unritzbach Kappelbach zwischen Frei-Otto-Park und Park Schönau Bürgerdialog am 29.10.2019 im Haus des Gastes Reichenbrand:– Vorstellung der einzelnen Vorschläge durch die Einreicher– Eingeladen waren alle interessierten Bürgerinnen und Bürger, auch interessierte Stadträtinnen und Stadträte waren dabei Treffen mit dem Siegmania e. V. im Juni 2020 im Frei-Otto-Park – Die Pläne wurden den Vertretern des Vereins Siegmania e. V. als unmittelbare Anwohnervorgestellt und um deren Mitarbeit bei der konkreten Ausarbeitung gebeten Bürgerinformation am 02.07.2022 im Frei-Otto-Park Die erarbeiteten Planungen wurden mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern diskutiertund deren Ideen mit aufgenommen. Werden durch die Nutzungen dieser Flächen/Bühnen usw. die Einwohner beeinträchtigt (Lärm/Verkehr usw.)? Antwort: Der Pavillon ist nicht für regelmäßige Veranstaltungen, sondern hauptsächlich als Aufenthaltsfläche für die Parkbesucherinnen und Besucher gedacht. Es sind weder regelmäßige, noch lärmintensive Veranstaltungen geplant. Gedacht ist die Flächefür Auftritte einer Kindergartengruppe oder Schulklasse sowie einzelne Sommeraufführungen desFritz-Theaters. Mögliche Lärm- und Verkehrsbeeinträchtigungen werden auf ein vertretbares Maß begrenzt undorientieren sich streng an den für die ganze Stadt geltenden Regelungen. Veranstaltungen unterliegen der Genehmigungspflicht durch die Stadt. Wie wird (wurde) auf Einwände der Einwohner reagiert? Antwort: Die Bürgerplattform West befindet sich in intensivem Austausch mit den Anwohnern, auch mit dem Siegmania e. V. Die Hinweise werden ernst genommen und soweit möglich in der Planung berücksichtigt. Hinweise auf eine bessere Pflege des Parks werden bereits jetzt im Rahmen der verfügbarenHaushaltmittel des Grünflächenamtes umgesetzt. Das gesamte Dokument finden Sie hier.

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Mauerschäden und Kurzzeitparken an der Markersdorfer Straße

Der Stadtrat Frank Müller-Rosentritt hat folgende Ratsanfrage zum Thema Mauerschäden und Kurzzeitparken an der Markersdorfer Straße gestellt: Sind der Stadtverwaltung die beständig wachsenden Mauerschäden auf Höhe der Markersdorfer Str. 57/59 bekannt? Antwort: Ja die Schäden sind bekannt, die Firma BS-Uni-Bau ist beauftragt die Schäden zu beseitigen Ist bereits eine Behebung der Schäden anberaumt oder für wann wird eine Behebung vor-gesehen? Antwort: Leistungszeitraum ist für Ende Oktober-Anfang November 2022 vorgesehen. Inwiefern können die vor den dortigen Baumaßnahmen bestehenden Kurzzeitparkplätze auf selbiger Höhe auch nach vollständigem Abschluss der Baumaßnahmen weiterbestehen? Antwort: Hinsichtlich der bestehenden Regelung des ruhenden Verkehrs in Form von Kurzzeitparkplätzen halb auf dem Gehweg sind derzeit keine Veränderung bekannt und vorgesehen. Falls nein: Was waren die Gründe, warum diese für Gewerbetreibenden wichtigen Plätze nicht wieder freigegeben wurden und gibt es Pläne über alternative Stellflächen? Antwort: Siehe Frage 3. Gibt es angesichts des engen Abschnitts der Markersdorfer Straße mit zahlreichen Ver-kehrsteilnehmern (PKWs, Busse, Schulkindern etc.) zwischen Kreuzung Dittersdorfer Str. und Kreuzung Wolgograder Allee die Planung eine 30 km/h-Zone einzurichten? Antwort: Die Straßenverkehrsbehörden können gemäß § 45 Abs. 1 und 9 StVO Straßen oder Straßenteile aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen dürfen Beschränkungen für den fließenden Verkehr nur angeordnet wer-den, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteigt.Es werden dabei zwei Formen der Geschwindigkeitsbeschränkung unterschieden:eine Tempo 30-Zone und eine Strecken-30.Tempo 30-Zonen werden im Einvernehmen mit der Gemeinde zur Verkehrsberuhigung in Wohn-gebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungs-bedarf angeordnet. Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone kommt hier nicht in Betracht, da es sich bei betreffendem Straßenabschnitt um eine Vorfahrtstraße im Nebennetz mit einem Lichtzeichen geregelten Knotenpunkt handelt, auf der Durchgangsverkehr nicht nur von geringer Bedeutung ist.Die Anordnung einer Streckengeschwindigkeitsbeschränkung (Strecken-30) ist ebenfalls nicht an-ordnungsfähig, da auch hierfür die gesetzlichen Grundlagen nicht einschlägig sind. Die Notwendig-keit einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Sicherheitsgründen kann hier weder aus den örtli-chen Gegebenheiten noch aus dem Unfallgeschehen heraus abgeleitet werden. Das gesamte Dokument finden Sie hier.

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Wie ist die Lage beim Sportforum Chemnitz?

Stadtrat Frank Müller-Rosentritt hat eine Ratsanfrage zum Thema Sportforum Chemnitz gestellt: Was waren die Gründe für die mehrfache Überarbeitung der Fördermittel-Unterlagenund welche Unterlagen mussten geändert bzw. nachgereicht werden?Antwort: Die Projektskizze für die Sanierung des Hauptstadions aus dem Jahr 2018 beinhaltete fünf Bauabschnitte. Die Maßnahme war zu dem Zeitpunkt bereits im Planungsprozess aber aufgrund desspeziellen Förderangebotes noch gleitend und nicht abgeschlossen. Was ist der derzeitige Stand (nach der Überarbeitung im Juni 2021) bezüglich desFördermittelbescheids? Antwort: Aktuell sind Fördermittel in Höhe von 1.700.827,65 Euro beschieden. Nach Abstimmung mit dem Projektträger und der Baufachverwaltung des Freistaates können aber noch weitere Anträge gestellt werden. Dies wurde bereits getan. Die Pausierung der Bauarbeiten wird bis Mai 2022 angegeben. Wann war der Beginn der Pausierung der Bauarbeiten und was sind die Gründe für die Pausierung des Innenausbaus des Turmgebäudes? Sind die Arbeiten jetzt wieder wie geplant angelaufen? Antwort: Die Pausierung des Innenausbaus ist bautechnologisch begründet. Um Kosten zu sparen, wurden die letzten Ausbaugewerke des Funktionsgebäudes mit dem Ausbau des Turmgebäudes ausschreibungstechnisch zusammengezogen. Damit ergab sich pro Los/Gewerk eine größere Leistung und damit ein höherer Nachlass auf die Preis-Einzel-Position. Der Synergie-Effekt war bewusst gewollt, um für die Stadt Kosten zu sparen. Ein Zeitproblem mit der Fertigstellung des Funktionsgebäudes gibt es nicht. Kann von einer fristgerechten Fertigstellung und Nutzung ausgegangen werden? Antwort: In Abstimmung mit dem zukünftigen Nutzer, dem Olympiastützpunkt Sachsen, Geschäftsstelle Chemnitz erfolgt ab Dezember 2022 eine Teilnutzungsaufnahme für den oberen Turm-Bürobereich. Der Sockelbereich mit dem Laufband wird Anfang 2023 übergeben. Das gesamte Dokument finden Sie hier.

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RA-135/2022 – Gefahrenstelle Parkhaus-Moritzhof!

Der Stadtrat Jens Kieselstein hat folgende Ratsanfrage zum Thema Gefahrenstelle Parkhaus Moritzhof: Gibt es die Möglichkeit, eine Beschilderung, welche auf die Gefahrenstelle hinweist, vor der Ein- und Ausfahrt aufzustellen? Wenn ja: Für wann ist dies von Seiten der Stadtverwaltung geplant? Wenn nein: Warum wird es von Seiten der Verwaltung nicht erwogen?Antwort: Da keine Aussagen zur genauen Örtlichkeit getroffen wurden, gehen wir auf beide Örtlichkeiten ein. Im Bereich der Tiefgaragenausfahrt Moritzstraße sind keine Gefahrenpunkte erkennbar. Es gibt eine signalisierte und damit gesicherte Querung und es sind beidseitig Gehbahnen vorhanden. Im Bereich Annaberger Straße ist ein Queren der Fußgänger in diesem Bereich nicht vorgesehen. Auf der Seite Bretgasse ist direkt an der Bahnhofstraße kein Gehweg vorhanden. Gesicherte Querungsstellen befinden sind an der LSA Bahnhofstraße / Annaberger Straße und Bahnhofstraße / Reitbahnstraße, welche ein sicheres Queren auf den zurückverlegten Gehweg ermöglichen. Erwägt die Stadtverwaltung, zur Minderung des Gefahrenpotenzials, die Aufstellung eines Verkehrsspiegels vor der Ein- und Ausfahrt? Wenn ja: Für wann ist dies von Seiten der Stadtverwaltung geplant? Wenn nein: Warum nicht? Antwort: Jahr 2020 und 2021 gab es im Bereich der Tiefgargenzufahrt Bahnhofstraße keine polizeilich erfassten Unfälle mit Fußgängerbeteiligung. Welche weiteren Optionen erwägt die Stadtverwaltung zur Minderung des Gefahrenpotenzials an der Ein- und Ausfahrt des Parkhauses Moritzhof? Antwort: Da in diesen Bereich keine Unfallhäufungen vorliegen wurden seitens der Verkehrsbehördebisher keine Optionen zur Minderung des Gefahrenpotenzials betrachtet. Inwiefern erfolgt eine stadtweite Absprache zwischen Verkehrsamt und Betreibernvon Parkhäusern zur stetigen Evaluierung möglicher Gefahrenlagen bei Ein- undAusfahrten von Parkhäusern? Antwort: Da in diesen Bereich keine Unfallhäufungen vorliegen wurden seitens der Verkehrsbehördebisher keine Absprachen zur stetigen Evaluierung möglicher Gefahrenlagen bei Ein- undAusfahrten von Parkhäusern geführt. Gern nehmen wir das Thema auf die Tagesordnung der AG Verkehrsorganisation. Das gesamte Dokument finden Sie hier.

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Wie ist die Lage beim Schwimmsportkomplex Bernsdorf?

Der Stadtrat Frank Müller-Rosentritt hat eine Ratsanfrage zum Thema Schwimmsportkomplex Bernsdorf gestellt: Welche Konsequenzen sind für den Fördermittelbescheid zu erwarten, wenn der vorgegebene Zeitpunkt nicht eingehalten wird? Welche Vorkehrungen müssen angegangen werden,um die Einhaltung des Zeitplans zu gewährleisten? Antwort: Die Stadtverwaltung Chemnitz steht mit der Sächsischen Aufbaubank (SAB) sowie der Stelle zurbaufachlichen Begleitung der Baumaßnahme für den Fördermittelgeber, dem Sächsischen Immobilien- und Baumanagement (SIB), Niederlassung Chemnitz im permanenten Austausch in Bezugauf die Kosten sowie dem Bauablaufplan Aktuell wird der Mehrkostenantrag auf Basis des Stadtratsbeschlusses B-091/2022 durch die SABund das SIB bearbeitet und es finden hierzu Abstimmungen zum aktuellen Projektstand statt. Weiterhin werden turnusmäßig Fördermittelabrufe vorbereitet und auch zu diesem Zeitpunkt findenzwischen SAB, SIB und der Stadtverwaltung permanent ein Informationsaustausch statt.Aktuell werden alle Anstrengungen dahingehend unternommen, den aktuell genehmigten Fördermittelzeitrahmen für Mittelanforderungen einzuhalten. Welche Gewerke sind von den Nachtragsforderungen betroffen? Antwort: Bisher haben annähernd alle beauftragten Gewerke bzw. Auftragnehmer Nachträge eingereicht.Bei den Nachtragsforderungen handelt es sich hauptsächlich um Forderungen, die infolge vonStoffpreissteigerungen gestellt wurden. Die Forderungen in den Nachträgen werden derzeit hinsichtlich Anspruchsgrundlagen und Höhe umfassend fachtechnisch, sachlich, rechnerisch undrechtlich geprüft. Wie viele Nachtragsforderungen sind in Bezug auf den Komplex insgesamt offen? Wassind die Gründe für die Nachtragsforderungen? Antwort: Es sind hauptsächlich Nachträge, welche infolge von Materialpreissteigerungen gestellt wurden,offen. Im Wesentlichen beziehen sich die Nachtragsforderungen auf die gestiegenen Baupreise(Lohn, Material), bedingt durch die Coronapandemie und den Folgen der kriegerischen Handlungen in der Ukraine. Aufgrund des umfangreichen Prüfprozesses jedes einzelnen Nachtrags hinsichtlich Anspruchsgrundlage und Höhe sind Aussagen zur Anzahl offener Forderungen in genauem Umfang schwer abgrenzbar. Zuletzt waren noch 20% der Bauleistungen auszuschreiben: Ist dies noch so und welcheLeistungen betrifft das? Antwort: Es sind noch ca. 10 % der Bauleistungen auszuschreiben. Es betrifft folgende Lose: Außenanlagen, Innenputz, Holzlamellendecke, Einbaumöbel und kleinere Lose wie Schließanlage und Baureinigung. Das gesamte Dokument finden Sie hier.

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Archivflächen der Verwaltung machen 8% der Gesamtfläche aus!

Der Stadtrat Frank Müller-Rosentritt stellte eine Ratsanfrage zum Thema Archivflächen: Welchen Anteil haben Archivflächen bezogen auf die Gesamtflächen der Büroräume der Stadtverwaltung Chemnitz? Antwort: Der durchschnittliche Anteil der Archivflächen, bezogen auf die Gesamtflächen der Büroräume in den Verwaltungsobjekten der Stadt Chemnitz beläuft sich auf 8 Prozent. Wie hoch sind die finanziellen Aufwendungen für Archivflächen bezogen auf die gesam-ten Ausgaben für Büroflächen? (Bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben) Antwort: Die finanziellen Aufwendungen für die Archivflächen im Bereich der Verwaltungsobjekte belaufen sich pro Monat auf 71.526,59 €. Die finanziellen Aufwendungen für die Büroflächen im Bereich der Verwaltungsobjekte belaufen sich pro Monat auf 750.692,82 €. Bei den finanziellen Aufwendungen handelt es sich um die monatliche Kaltmiete. Was ist das jährlich prognostizierte Einsparungspotenzial bei einer kontinuierlichen Di-gitalisierung der Verwaltungsprozesse? Antwort: Bei der schrittweisen Einführung der elektronischen Akte in den Ämtern erfolgt ein Aktenschnitt, d. h. alle bisher in Ppaierform geführten Akten werden geschlossen. Solange für diese Papierakte jedoch dieAufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, müssen diese in der zuständigen Amtsregistratur oder in der Zentralen Altregistratur gemäß den gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Fristen müssen diese Unterlagen dem Stadtarchiv uir Übernahme angeboten werden.Jegliche Vernichtung von Unterlagen zu Verwaltungsprozessen ohne vorherige Anbietung an das Stadtarchiv unabhängig von Art, Format und Informationsträger ist gesetzlich unzulässig und un-tersagt gemäß § 5 Archivsatzung, § 5 SächsArchivG und § 7 SächsDSDG.Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen und Übernahmen durch das Stadtarchiv werden sich die Archivflächen in den Registraturen der Verwaltung kontinuierlich reduzieren. In welchem Bereich der Verwaltung gibt es die größte Archivfläche? (Ausgenommen Ab-teilung 41.6) Antwort: Im Bereich der Verwaltungsobjekte ist die größte Archivfläche im Bereich der Verwaltungsobjekte im Moritzhof vorhanden. Das gesamte Dokument finden Sie hier.

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Wie ist es um die Parkanlagen in der Stadt Chemnitzer bestellt, Herr BM Stötzer?

Der Stadtrat Jens Kieselstein hat eine Ratsanfrage zum Thema Parkanlagen in Chemnitz gestellt: Wie viele öffentliche Parkanlagen haben wir in Chemnitz? Geben Sie bitte die Anzahl und die jeweiligen Flächen in m² an. Über wie viele Wege verfügen die Parkanlagen (wobei als Weg ein gepflegter Weg zur Nutzung von Radfahrern und Fußgängern betrachtet wird)? Wie viele dieser Wege sind beleuchtet?Antwort: Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 Sächs-GemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „ein-zelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.Aus diesen Gründen werden die Fragen 1 und 2 nicht beantwortet. 3. Seit wann besteht die Vereinbarung, dass neu angelegte Parkanlagen grundsätzlich ohne Beleuchtung geplant und auch ausgeführt werden Antwort: Die Betriebsführung durch die SWC AG begann per Dienstleistungsvertrag „Stadtbeleuchtung“ am 01.08.1998. Zum 01.08.2003 wurde diese dann auch per Verkauf, durch die SVC, Eigen-tümerin aller beweglichen und unbeweglichen Anlagenbestandteile.Die internen Vereinbarungen zum Betrieb und Erhalt von öffentlicher Beleuchtung auf Flächen des Grünflächenamtes wurden zum Sichttag 31.12.2009 festgelegt. Alle Bestandsanlagen im gesamten Stadtgebiet werden seit dieser Zeit im Regime der Stadtbeleuchtung Chemnitz be-treut. In Abstimmung mit den verschiedenen öffentlichen Gremien werden im Stadtgrün nur noch wenige Hauptwege beleuchtet. Hier wurde Anforderungen zum Umwelt- und Denkmalschutz Rechnung getragen und indivi-duelle Vorgaben an Schaltregime vereinbart (so bspw. Im Küchwald-, Stadt-, Schloßteich-, Konkordia-, Stadthallenpark und im Park der OdF). Dabei ist zu beachten, dass auf Parkwegen auch kein Winterdienst erfolgt. Das gesamte Dokument finden Sie hier.

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