Zusammen mit der Fraktionsgemeinschaft Bündnis 90/Die Grünen haben wir eine Informationsanfrage zum Thema „personelle Kapazitäten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“ gestellt. Die gesamte Informationsanfrage im Wortlaut wie folgt:
- Was ist die Gesamtanzahl von Stellenanteilen in der SVC, welche mit der Verfolgung/ Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten befasst sind?
Antwort: Hierzu ist keine genaue Aussage möglich. Neben den Sachbearbeitern in der Zentralen Bußgeldstelle (Stand lt. aktuellem Stellenplan: 32,9 SAE) sind auch weitere Stellen, bspw. im Stadtordnungsdienst oder der EKS des Ordnungsamtes sowie aus vielen anderen Fachbereichen der Stadtverwaltung, u.a. mit der Beanzeigung von Ordnungswidrigkeiten und der Beantwortung von Nachfragen/ der Erstellung von Sachverhaltsdarstellungen, befasst. Dies trifft bspw. auf die folgenden Ämter/ Bereiche zu*:
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Baugenehmigungsamt
Umweltamt
Ordnungsamt/ Bereiche Gewerbe und Waffenrecht
Schulamt
Kassen- und Steueramt
Sozialamt
Jugendamt
Verkehrs-und Tiefbauamt
Amt für Gesundheit und Prävention
Bürgeramt
*Aufzählung nicht abschließend! - Wie hoch war die Summe von Ordnungswidrigkeitsverfahren in Chemnitz von 2020-2023, welche erfolgreich abgeschlossen wurden?
Antwort: Die erfassten Ordnungswidrigkeiten:
2020: 233.533
2021: 238.926
2022: 249.900
2023: 273.897 - Welche Anzahl an Ordnungswidrigkeitsverfahren konnten seitens der SVC in ebendiesen Jahren nicht verfolgt werden, weil keine ausreichenden personellen Kapazitäten vorhanden waren?
Antwort: Hierüber wird keine Statistik geführt. Es wird jedoch eingeschätzt, dass sich die Anzahl an Verfahren, welche wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht abschließend bearbeitet werden konnten, im Betrachtungszeitraum im untersten einstelligen Prozentbereich bewegt. Jedoch ist ein deutlicher Anstieg im Jahr 2023 zu verzeichnen, welcher neben einer steigenden Anzahl an Verfahren insgesamt (siehe Beantwortung Frage 2) vor allem auf fehlende personelle Kapazitäten zurückzuführen ist. Dennoch ist momentan noch von einer sehr hohen Verfolgungsrate auszugehen. - Ggf. zu 3.: Seit wann sind die personellen Kapazitäten nicht mehr vorhanden und welche Ämter haben beim Hauptamt eine entsprechende Überlastungsanzeige gestellt?
Antwort: Seitens des Ordnungsamtes wird bereits seit mehreren Jahren in Ämtergesprächen und im Rahmen der Haushaltsplanungen wiederholend darauf hingewiesen, dass die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung des Ordnungsamtes insgesamt und die Erreichung der geplanten Erträge aus Bußgeldern nur mit einer ausreichenden Anzahl an Mitarbeitern in der Verkehrsüberwachung und in der Bußgeldstelle zu gewährleisten ist. Diesen Hinweisen und Anforderungen, u.a. nach Stellenaufbau, wurde bislang nur teilweise und nicht vollumfänglich Rechnung getragen. Es wurden im Jahr 2023 beim Hauptamt daher auch Überlastungsanzeigen von vielen Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes und der Zentralen Bußgeldstelle gestellt. - Wie hoch ist (ggf. auch geschätzt) die Summe an entgangenen Bußgeldern durch nicht weiterverfolgte Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund personeller Engpässe?
Antwort: Es wird eingeschätzt, dass sich die Summe aus entgangenen Bußgeldern im Verkehrsbereich pro Jahr mit ungefähr 45.000 Euro (Jahre 2020 – 2022) bzw. 115.000 Euro (2023) beziffern lässt. Diese Schätzung geht von einem pauschalisierten Betrag pro Vorgang aus und ist daher nur als grober Richtwert anzusehen. - Welche Verfahren waren besonders überdurchschnittlich von einer Nichtverfolgung betroffen, welche besonders unterdurchschnittlich?
Antwort: Hierüber wird keine Statistik geführt. - Wie hoch ist die Anzahl eingestellter Verfahren in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten im Bereich Verkehr/ ruhender Verkehr etc.?
Antwort: Die Anzahl an eingestellten Verfahren im Verkehrsbereich bewegt sich seit Jahren kontinuierlich im unteren einstelligen Prozentbereich, sprich um 5 Prozent. - Wie hoch ist die Anzahl eingestellter Verfahren in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten im Bereich Umwelt-, Natur-, Baum-, Klimaschutz etc.?
Antwort: Die Anzahl an eingestellten Verfahren im Bereich aller allgemeinen Ordnungswidrigkeiten bewegt sich seit Jahren kontinuierlich im Bereich um 20 Prozentpunkte*.
*Die im Vergleich zum Verkehrsbereich erhöhte Prozentzahl ist unter anderem mit vielseitigeren rechtlichen Rahmenbedingungen, dem Nichtvorhandensein eines bundesweit einheitlichen Bußgeldkataloges (wie der BKatV), einer im Vergleich oftmals schwierigen Beweislage mit höheren Anforderungen an die Beweisführung und Ermittlung sowie der Nichtdurchführbarkeit der Verfahren als „Massenverfahren wie im Verkehrsbereich“ zu begründen. - Wie erfolgt bei einer Nichtverfolgung eine Entscheidung zur Nichtverfolgung, sprich werden Schwere der Ordnungswidrigkeit, Häufigkeit, Höhe einer möglichen Einnahme von Bußgeldern etc. dabei betrachtet?
Antwort: Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens liegt aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes (§ 47 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG) stets im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Im Rahmen dieses Ermessens werden sämtliche Umstände des Einzelfalls, namentlich die Bedeutung und Auswirkung der Tat, der Grad der Vorwerfbarkeit, die Wiederholungsgefahr, die Häufigkeit gleichartiger Verstöße (auch durch andere), die Tätereinstellung zur Rechtsordnung, die Folgen der Tat für den Betroffenen sowie das Nachtatverhalten und die Zweckmäßigkeit der Verfolgung (öffentliches Interesse an der Ahndung) bei der Entscheidung berücksichtigt.
