Der Stadtrat Jens Kieselstein hat eine Ratsanfrage zum Thema Sportgeräte bei Hallennutzung von Vereinen gestellt. Die gesamte Ratsanfrage im Wortlaut?
- Können die in den städtischen Sporthallen befindlichen Sportgeräte generell durch die Vereine, welche nach dem Schulsport die Hallen nutzen, vollumfänglich genutzt werden?
Antwort: Die Sportgerätenutzung wird in § 12 der Sportstättensatzung geregelt und inkludiert die Nutzung aller frei zugänglichen Geräte gemäß eben dieser Bestimmungen. So beinhaltet die Beantragung der Nutzungszeiten (§ 5 Abs. 1 Sportstättensatzung) auch diese Nutzung. Das gilt für alle Nutzer. Im Sinne dieser Satzung sind das natürliche und juristische Personen (§ 5 Abs. 2 Sportstättensatzung). Eine Nutzung nicht frei zugänglicher Geräte ist mit den jeweilig am Gerät Berechtigten abzustimmen (z. B. Schulleitung, andere Vereine, Sportamt, …). - Von welchen Seiten aus (Schule, Schulamt, LASuB, etc.) muss eine solche Nutzung genehmigt werden und gilt dies generell oder nur für ausgewählte Vereine?
Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. - Gibt es derzeit ein Nutzungsentgelt für Vereine, welche diese Geräte nutzen? Falls ja: Kommt dieses Entgelt der Schule zugute oder fließt es in den städtischen Haushalt?
Antwort: Es gibt kein separates Nutzungsentgelt für die Nutzung von Sportgeräten. - Sind Schäden an Geräten durch entsprechende Haftpflichtversicherungen der Vereine abgedeckt oder wie wird in einem solchen Fall verfahren?
Antwort: Gemäß § 17 der Sportstättensatzung der Stadt Chemnitz haftet der Nutzer für alle Schäden an den überlassenen Einrichtungen und muss für ausreichend Haftpflicht-Versicherungsschutz während der Dauer der Nutzung der Sportstätte sorgen. Die Sportvereine sind über Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen e. V. Haftpflicht versichert für solche Schäden.
