Oktober 2019

RA-565/2019 – Städtebaulicher Rahmenplan „Sonnenberg-Nord„

Am 30.September stellte der Stadtrat Jens Kieselstein bezüglich des Städtebaulicher Rahmenplan „Sonnenberg-Nord„ folgende Ratsanfrage. Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,der Stadtrat beschloss am 17.12.2014 den städtebaulichen Rahmenplan „Sonnenberg-Nord“ (B-328/2014). Darin soll das Mischgebiet zwischen Philippstraße und Palmstraße in ein reines Wohngebiet umgewidmet werden. Dies geht vor allem zu Lasten von Kreativen und kleinen Gewerbetreibenden (dazu berichtete Tag24 am 24.09.2019 „Wohngebiets-Pläne stoßen am Sonnenberg auf Widerstand“). Daher bitte ich Sie um Beantwortung folgender Fragen: Wie ist der aktuelle Planungsstand zu der Umsetzung des Stadtratsbeschlusses B-328/2014 in Bezug auf das Mischgebiet zwischen Philippstraße und Palmstraße? Antwort:Der städtebauliche Rahmenplan Sonnenberg-Nord bildet das Ergebnis des umfänglichen Beteili-gungsprozesses ab und hat im Karree zwischen Philippstraße und Palmstraße die Stabilisierung der bereits vorhandenen Wohnfunktion zum Ziel. Das Gebiet liegt im förmlich festgesetzten Sanie-rungsgebiet Sonnenberg. Der Beschluss zum Rahmenplan bildet die Grundlage für zukünftige Entscheidungen für Förderprojekte und Investitionen.In dem Karree zwischen Philippstraße und Palmstraße wurden bereits Fördermittel für die Sicherung mehrerer Wohngebäude verbunden mit der Verpflichtung zur Sanierung ausgereicht. Die Maßnahmen befinden sich derzeit in der Umsetzung.Des Weiteren wurde am 05.06.2018 mit dem Beschluss B-122/2018 das erforderliche Verfahren zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet. Dieses Verfahren basiert auf den gefassten Beschlüssen des Rahmenplans Sonnenberg-Nord. Der Entwurf mit Begründung wurde am 21.05.2019 vom Planungs-, Bau- und Umweltausschuss gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 19.08. bis 20.09.2019 durchgeführt. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen findet die Erarbeitung des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses statt und wird danach den Gremien des Stadtrates zur Beschlussfassung eingereicht. Gibt es Maßnahmen, um die Kleingewerbetreibenden und Kreativen in dem Gebiet miteinzubeziehen? Antwort:Im Stadtteil Sonnenberg wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Strukturen geschaffen, die eine breite Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, der Gewerbetreibenden und der Kreativen im Gebiet gewährleisten. Im engen Kontakt mit den unterschiedlichsten Ämtern der Stadtverwaltung stehen unter anderem der Branchenverband der Kultur- und Kreativwirtschaft Chemnitz und Um-gebung e. V., das Stadtteilmanagement Sonnenberg oder die erst neu gegründete Bürgerplattform Nord-Ost als Kontaktstellen zur Verfügung. Die CWE und die IHK vertreten ebenfalls die Interes-sen der Gewerbetreibenden und Kreativen im Gebiet.Die Besorgnis der Kreativen und Gewerbetreibenden im Bereich der Philippstraße durch die Ände-rung der Darstellung der Fläche im FNP von gemischter Baufläche in eine Wohnbaufläche Nach-teile bezüglich Ihrer geplanten Entwicklung zu haben, wurde im Rahmen der Beteiligung zum Ent-wurf der 49.Flächennutzungsplanänderung seitens des Stadtteilmanagements Sonnenberg und der Bürgerplattform Nord-Ost ( Trägern öffentlicher Belange) als Stellungnahme eingereicht.Die Stellungnahmen der CWE und der IHK gehen in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Belange der Gewerbetreibenden ein.Der Sachverhalt wird in den Abwägungsprozess innerhalb des Verfahrens zur Flächennutzungs-planänderung eingestellt und geprüft. Auf Initiative der Bürgerplattform Nord-Ost fand am 02.10.2019 vor Ort eine Gesprächsrunde statt, in der die wesentlichen Fakten nochmals erläutert und offene Fragen diskutiert wurden.In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass bereits vorhandene Unternehmen bzw. Nutzungen in diesem Karree baurechtlich Bestandsschutz besitzen, sofern sie über eine rechts-kräftige Genehmigung verfügen oder eine solche nicht erforderlich ist. Sind perspektivisch von den bestehenden gewerblichen Nutzungen bauliche Erweiterungen und Nutzungserweiterungen ge-plant, so bedürfen gemäß § 59 (1) SächsBO die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt unabhängig von der Darstellung des Gebietes im wirksamen Flächennutzungsplan. Zurzeit ist kein Verlagerungsbedarf aus rechtlichen Gründen bekannt.Von gewerblichen Anlagen sind die geltenden Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) einzuhalten. Diese betragen 55/40 dB(A) tags/nachts für all-gemeine Wohngebiete und sind damit 5 dB(A) strenger gegenüber Mischgebieten. Soziokulturelle Einrichtungen sind typischerweise auch in allgemeinen Wohngebieten angesiedelt, da diese dort ihren Einzugsbereich haben. Für seltene lärmintensive Ereignisse und Veranstaltun-gen bedarf es allerdings grundsätzlich einer Ausnahmeregelung, im Mischgebiet genauso wie im Wohngebiet. Die einzuhaltenden Nachtwerte sind für diesen Fall die gleichen. Insofern werden durch die 49. Änderung des FNP keine zusätzlichen bürokratischen Hürden aufgebaut. Gibt es von Ihrer Seite aus Bemühungen für die Kleingewerbetreibenden und Kreativen adäquate Flächen zur Verfügung zu stellen? Antwort:Eine erfolgreiche Entwicklung von Quartieren kann nur erfolgen, wenn sich verträgliche Nutzungen nebeneinander ansiedeln. Gerade dieses ehemals unverträgliche Nebeneinander von Wohnen und störendem Gewerbe auf dem Sonnenberg hat erst dazu geführt, dass sowohl die Wohnge-bäude verlassen als auch die Gewerbeobjekte aufgegeben wurden und städtebauliche Missstände entstanden sind. Aus diesem Grund werden im Rahmen der Stadterneuerung öffentliche Mittel eingesetzt solche Unverträglichkeiten zu bereinigen, den Grünanteil zu erhöhen und Vorausset-zungen für Investitionen zu schaffen.Besteht die Notwendigkeit aus den unterschiedlichsten Gründen heraus, Kleingewerbetreibende oder Kreative bei der geeigneten Standortfindung zu unterstützen, stehen die bereits genannten Institutionen und Einrichtungen als Kontaktstellen zur Verfügung. Natürlich bestehen seitens der Stadt Bemühungen, Flächen für die Kreativwirtschaft und Kleingewerbetreibende bereit zu stellen. Als aktuelles Beispiel möchte ich auf die Entwicklung des Kreativhofs Die Stadtwirtschaft im Bereich Schüffnerstraße/Jakobstraße verweisen. Das Dokument zur Anfrage finden Sie hier.

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RA-563/2019 Geschwindigkeitsüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr

Am 30.September stellte der Stadtrat Jens Kieselstein bezüglich der Geschwindigkeitsüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr folgende Ratsanfrage. Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,seit dem Sommer 2019 testet die Stadt  eine neue mobile Blitzeranlage, welcher unteranderem auf der Leipzigerstraße zum Einsatz gekommen ist. Dies hat die Diskussion der „Blitzer-Abzocke“ wieder angefacht. Daher bitte ich Sie um Beantwortung folgender Fragen: Welche Kriterien gibt es für die Errichtung einer mobilen/stationären  Anlage zur Geschwindigkeitsüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr? Antwort:Neben den rechtlichen Vorschriften der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs (VwV Verkehrsüberwachung – VwV VKÜ) vom 21. Mai 2014 gibt es je nach verwendetem Messgerät technische Anforderungskriterien. Aufgrund der Vielzahl der mobilen, stationären und teilstationären Überwachungsanlagen kann eine pauschale Aussage zu technischen Kriterien nicht erfolgen. Mögliche Kriterien sind:– Straßenbelag– Verfügbarkeit von Strom (stationäre Anlagen)– Straßenverlauf– Lichtverhältnisse– Reflektoren in der Umgebung (Verkehrszeichen, große metallische bzw. reflektierende Flächen)– Abstand zu Hindernissen Wie haben sich die Einnahmen durch Bußgeldbescheide für erhöhte Geschwindigkeitsüberschreitung von 2015 bis heute entwickelt? Antwort: Jahr Einnahmen 2015 3.38.451,00 € 2016 3.015.160,00 € 2017 2.998.074,00 € 2018 3.460.392,00 € 2019 2.356.952,00 € Konnte man eine signifikante Verbesserung an Unfallschwerpunkten durch das Aufstellen neuer Anlagen beobachten? Antwort:Man konnte eine deutliche Verbesserung an Unfallschwerpunkten erkennen. Es handelt sich um Maßnahmen und Festlegungen aus der Unfallkommission. Überhöhte Geschwindigkeiten sind besonders ursächlich. Mobile wie stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen sind als Maßnahmen zur Unfallbekämpfung geeignet und wirksam. Wie viele Anlagen gibt es vor Schulen, Altersheimen und Kindertagesstätten? Antwort:Stationäre Anlagen vor Schulen gibt es nicht mehr. (Die stationäre Anlage auf der Annaberger Straße 493 wurde wegen Baumaßnahmen außer Betrieb genommen).Vor diesen Bereichen wird mit mobiler Verkehrsüberwachungstechnik kontrolliert, die wesentlich flexibler einsatzbar ist. Das Dokument zur Anfrage finden sie hier.

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RA-534/2019 Gebäuderuinen in Chemnitz

Am 10.September stellte der Stadtrat Jens Kieselstein bezüglich der Gebäuderuinen in der Stadt folgende Ratsanfrage. Welche von der Morgenpost Chemnitz aufgegriffen wurde. Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, wie in der Freien Presse vom 05.09.2019 („Passanten ärgern sich über Ruine“ von Michael Brandenburg) berichtet, beklagen Bürger explizit die Situation der Ruine an der Zschopauer Straße. Als neugewählter Stadtrat möchte ich hier fundiert aussagfähig sein, um die Interessen aller Partei gewürdigt zu wissen. Daher bitte ich Sie um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie viele Gebäuderuinen, die entweder gesichert sind oder gesichert werden müssen, sind Ihnen in der Stadt bekannt? Wie viele Gebäuderuinen, die entweder gesichert sind oder gesichert werden müssen, sind Ihnen in der Stadt bekannt? Antwort:Das Baugenehmigungsamt hat derzeit 256 Gebäude erfasst, die in einem mehr oder weniger stark sanierungsbedürftigen Zustand sind. Eine konkrete Gefahr, die ein sofortiges bauaufsichtliches Einschreiten erfordern würde, geht von diesen Gebäuden noch nicht aus. Die Objekte werden durch das Baugenehmigungsamt regelmäßig bestreift, um Bauzustand und Gefahrenpotentiale zu erkennen.m Diese Erfassung dient der schnellen Sachverhalts- und Eigentümerermittlung. Von den Objekten sind, aufgrund Ihres fortgeschrittenen ruinösen Zustandes, derzeit 12 Objekte einer Kontrolle in kurzen Zeitintervallen durch Mitarbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde betroffen. Welche Maßnahmen werden getroffen, um die Ruinensicherung und -überwachung zu gewährleisten? Antwort:Gemäß Sächsischer Bauordnung sind Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Voraussetzung für den bauaufsichtlichen Eingriff ist, dass von Gebäuden eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine solche konkrete Gefahr liegt vor, wenn Gebäudeteile oder das gesamte Gebäude auf die Straße oder den Gehweg zu fallen drohen.Werden dem Baugenehmigungsamt durch Ortseinsichten oder Anzeigen solche Missstände bekannt, ist sie verpflichtet bauaufsichtlich einzuschreiten und Maßnahmen zur Gefahren-abwehr zu veranlassen.Zunächst wird der Eigentümer ermittelt und zur Gebäudesicherung verpflichtet. Gelingt dies nicht oder handelt es sich um ein herrenloses Gebäude muss eine Ersatzvornahme durch die Behörde erfolgen, die dann dem Eigentümer in Rechnung gestellt wird. Für solche Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind planmäßig jährlich 150.000 € im Haushalt des Baugenehmigungsamtes eingestellt. Bei der Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer immer das „mildeste Mittel“ zu wählen. Dies ist in der Regel eine ausreichende Absperrung des Gefahrenbereichs. Vorsorgliche Anordnungen, die geeignet wären, das Gebäude rechtzeitig zu sichern, um spätere Schäden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszuschließen, sind bauord-nungsrechtlich nicht möglich. Gibt es Gebäuderuinen, die im kommunalen Besitz stehen? Antwort:Nein, derzeit sind keine gelistet. Was beabsichtigen Sie zu unternehmen, damit das Stadtbild verbessert wird? Antwort:Vom Grundsatz hat der Eigentümer die Pflicht seine Immobilie so zu betreiben und instand zu halten, dass niemand durch sein Eigentum zu Schaden kommt.Durch frühe Kontaktaufnahme zu den Eigentümern desolater Gebäude durch die Stadt kann ermittelt werden, ob die Kapazität oder Bereitschaft für Instandsetzung bzw. Abbruch des Objektes besteht. Nur mit aktiven Eigentümern ist der Werte verzehrende Verfall von Gebäu-desubstanz zu vermeiden.In der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 11.09.2012 wurde über die strategische Vorgehensweise zum Umgang mit ruinösen Gebäuden informiert und die Einbe-rufung einer Arbeitsgruppe unter der Leitung der Amtsleiterin des Baugenehmigungsamtes festgelegt. Die Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern des Liegenschaftsamtes, des Stadtpla-nungsamtes, des Kassen- und Steueramtes sowie des Gebäudemanagements und Hochbau.Ziel ist es, bei desolaten Gebäuden möglichst frühzeitig zu intervenieren und zukünftig dadurch städtische Mittel zum Abbruch im Wege der Ersatzvornahme zu reduzieren. Als Beitrag zur Haushaltssicherung einerseits und Stadtbildpflege andererseits, sollen durch Prävention städtische Kosten reduziert werden.Die Arbeitsgruppe untersucht ausgewählte Objekte in Schwerpunktbereichen mit besonderer Relevanz für das Städtebauliche Entwicklungskonzept (SEKO), die zum Erhalt und zur Wie-derherstellung der stadträumlichen Qualität und Prägnanz führen sollen. Dies sind prioritär das Erweiterte Stadtzentrum, Schloßchemnitz, Kaßberg und Sonnenberg und die Hauptma-gistralen der Stadt.Es werden Planungsziele für jedes Objekt ermittelt (Erhalt/Abbruch), sämtliche zur Verfü-gung stehenden Fördermittel für die Objekte zusammengefasst sowie die weitere Vorge-hensweise für jedes einzelne Objekt festgelegt.Dabei kommen alle behördliche und gemeindliche Instrumente zum tragen– Sicherungsmaßnahmen und Förderung nach Denkmalschutzrech– Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach Bau– Rückbau- und Entsiegelungsgebot nach BauGB– Vorkaufsrecht– Erhaltungssatzung– StädtebauförderungIst der Eigentümer nicht freiwillig bereit zu handeln, dann können auch bauordnungs-, pla-nungs- und denkmalschutzrechtliche Steuerungsinstrumente eingesetzt werden.Bei Unvermögen des Eigentümers, die Objekte instand zu halten, wird ein Eigentumswechsel angestrebt oder vermittelt.Durch die Arbeitsgruppe „Ruinöse Gebäude„ erfolgt eine halbjährliche Berichterstattung Im PBUA zur Bestandsaufnahme, städtebaulichen Bewertung der Immobilien und eine Darstel-lung der Handlungsfelder der Stadt.Die AG „Ruinöse Gebäude“ arbeitet eng mit der „Agentur Stadtwohnen Chemnitz“ (www.stadtwohnen-chemnitz.de) bei der Aufgabe Eigentümer und Investoren zu unterstützen und leerstehende Wohngebäude einer Sanierung und in der Folge einer Nutzung zuzuführen. Das Dokument zur Anfrage finden sie hier.

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RA-571/2019 – 150.Geburtstagsjubiläum Martha Schrag

Am 30.September stellte der Stadtrat Frank Müller-Rosentritt bezüglich der des 150.Geburtstagsjubiläum von der Künstlerin Martha Schrag folgende Ratsanfrage. Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, im Jahr 2020 jährt sich der Geburtstag der Chemnitzer Ehrenbürgerin Martha Schrag zum 150.Mal. Martha Schrag ist eine der berühmtesten Chemnitzer Künstlerinnen und findet über die Stadtgrenzen hinweg große Beliebtheit. Daher bitte ich Sie um Beantwortung folgender Fragen: Gibt es bereits Planungen, um das 150.Geburtstagsjubiläum von Martha Schrag in Chemnitz zu würdigen? Wenn ja, welche? Wenn nein, wieso haben Sie sich dagegen entschieden? Antwort:Im Rahmen des im gleichen Jahr stattfindenden 100. Jubiläums der Kunstsammlungen Chemnitz wird auch Leben und Werk eine Rolle spielen, wenngleich Umfang und Form gegenwärtig noch nicht feststehen. Weitere Würdigungen des Lebens Martha Schrags sind gegenwärtig noch nicht geplant. Das Dokument zur Anfrage finden Sie hier.

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