Der Stadtrat Frank Müller-Rosentritt hat folgende Ratsanfrage zum Thema Mauerschäden und Kurzzeitparken an der Markersdorfer Straße gestellt:
Sind der Stadtverwaltung die beständig wachsenden Mauerschäden auf Höhe der Markersdorfer Str. 57/59 bekannt?
Antwort: Ja die Schäden sind bekannt, die Firma BS-Uni-Bau ist beauftragt die Schäden zu beseitigen
Ist bereits eine Behebung der Schäden anberaumt oder für wann wird eine Behebung vor-gesehen?
Antwort: Leistungszeitraum ist für Ende Oktober-Anfang November 2022 vorgesehen.
Inwiefern können die vor den dortigen Baumaßnahmen bestehenden Kurzzeitparkplätze auf selbiger Höhe auch nach vollständigem Abschluss der Baumaßnahmen weiterbestehen?
Antwort: Hinsichtlich der bestehenden Regelung des ruhenden Verkehrs in Form von Kurzzeitparkplätzen halb auf dem Gehweg sind derzeit keine Veränderung bekannt und vorgesehen.
Falls nein: Was waren die Gründe, warum diese für Gewerbetreibenden wichtigen Plätze nicht wieder freigegeben wurden und gibt es Pläne über alternative Stellflächen?
Antwort: Siehe Frage 3.
Gibt es angesichts des engen Abschnitts der Markersdorfer Straße mit zahlreichen Ver-kehrsteilnehmern (PKWs, Busse, Schulkindern etc.) zwischen Kreuzung Dittersdorfer Str. und Kreuzung Wolgograder Allee die Planung eine 30 km/h-Zone einzurichten?
Antwort: Die Straßenverkehrsbehörden können gemäß § 45 Abs. 1 und 9 StVO Straßen oder Straßenteile aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen dürfen Beschränkungen für den fließenden Verkehr nur angeordnet wer-den, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Es werden dabei zwei Formen der Geschwindigkeitsbeschränkung unterschieden:
eine Tempo 30-Zone und eine Strecken-30.
Tempo 30-Zonen werden im Einvernehmen mit der Gemeinde zur Verkehrsberuhigung in Wohn-gebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungs-bedarf angeordnet. Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone kommt hier nicht in Betracht, da es sich bei betreffendem Straßenabschnitt um eine Vorfahrtstraße im Nebennetz mit einem Lichtzeichen geregelten Knotenpunkt handelt, auf der Durchgangsverkehr nicht nur von geringer Bedeutung ist.
Die Anordnung einer Streckengeschwindigkeitsbeschränkung (Strecken-30) ist ebenfalls nicht an-ordnungsfähig, da auch hierfür die gesetzlichen Grundlagen nicht einschlägig sind. Die Notwendig-keit einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Sicherheitsgründen kann hier weder aus den örtli-chen Gegebenheiten noch aus dem Unfallgeschehen heraus abgeleitet werden.
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